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UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe

UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe

[ Auszug: (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohn ... ]